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Hinterlegungssachen

Zuständigkeiten und Aufgaben
In bestimmten Fällen übernimmt der Staat die treuhänderische Verwahrung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (z. B. Schmuck, wertvolle Gemälde).
In Niedersachsen ist diese Hinterlegung durch das Niedersächsische Hinterlegungsgesetz vom 09.11.2012 geregelt.

Die Aufgabe der Hinterlegungsstelle besteht im Wesentlichen in der Entscheidung über die Annahme und Herausgabe von Hinterlegungsmassen. Typische Hinterlegungsfälle sind beispielsweise:
- die Annahme und Aufbewahrung von Nachlässen
- die Sicherheitsleistung im Zivilprozess oder die Leistung einer Sicherheit, um einen Haftbefehl außer Vollzug zu
setzen
- Ungewissheit über den Gläubiger einer Forderung
- Uneinigkeit mehrerer Berechtigter über die Aufteilung eines Anspruchs
- Annahmeverzug des Gläubigers.

In diesen Fällen kann der entsprechende Geldbetrag oder der Gegenstand hinterlegt werden. Die zu hinterlegenden Geldbeträge können bei jedem Amtsgericht angenommen werden. Für die Hinterlegung von Wertgegenständen ist hier im Bezirk das Amtsgericht Göttingen zuständig.

Antrag
Das Gericht wird nur auf einen Antrag hin tätig. Außerdem muss ein Grund vorliegen, der die Hinterlegung rechtfertigt. Anträge auf Annahme zur Hinterlegung sind schriftlich (hilfsweise per Fax) in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier:
https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/456.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=042_041

Der Antrag kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Was geschieht mit meinem Antrag beim Amtsgericht Northeim?
Ist der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt, nimmt der/die zuständige Rechtspfleger/in das Geld zur Hinterlegung durch Erteilung einer Annahmeanordnung an. Mit der Annahmeanordnung kann dann der Geldbetrag an die Hinterlegungskasse überwiesen oder in bar bei der Hinterlegungskasse eingezahlt werden. Bei Bareinzahlungen wird die Einlieferung quittiert. Annahmeanordnung und Quittung dienen als Nachweis der Hinterlegung (z. B. als Nachweis für den Gerichtsvollzieher, wenn eine Sicherheitsleistung hinterlegt wurde).

Unter welchen Voraussetzungen wird das hinterlegte Geld ausbezahlt bzw. der hinterlegte Gegenstand herausgegeben?
Die Rückgabe des Hinterlegten erfolgt auf schriftlichen Antrag:
1. bei Freigabeerklärung aller Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kommen
2. bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

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