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Betreuungssachen

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Der Betreuer ist nicht dazu da, das tägliche Leben des Betreuten zu regeln, also z. B. für ihn zu kochen oder ihn zum Arzt zu fahren. Vielmehr geht es darum, dass der Betreuer die rechtlichen Entscheidungen für den Betreuten trifft.

Weitere Informationen zu den Aufgaben und zum Betreuungsverfahren finden Sie im Landesjustizportal.

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