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Grundbuchamt

Das Grundbuch und die dazu gehörige Grundakte werden durch das Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts.

Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher aller in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Grundbuchamtsbezirk ist somit der Amtsgerichtsbezirk.

Um die Richtigkeit des Grundbuchs sicherzustellen, haben die Grundbuchämter bei Bearbeitung der Eintragungsanträge und Löschungen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu prüfen und zu beachten.
Dies sind materiell-rechtlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Dort ist im Wesentlichen geregelt, wie Rechte an Grundstücken begründet, erworben und übertragen werden. Formell-rechtliche Vorgaben enthalten die Grundbuchordnung (GBO) und die Grundbuchverfügung (GBV). Dort ist der Ablauf des Verfahrens in Grundbuchsachen geregelt, insbesondere wie Rechte in das Grundbuch eingetragen oder gelöscht werden.

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren. In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.

Weitere Informationen zu den Aufgaben des Grundbuchamtes finden Sie im Landesjustizportal.

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